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   VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00752   

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VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00752 (https://dejure.org/2020,12887)
VG Ansbach, Entscheidung vom 05.05.2020 - AN 9 S 20.00752 (https://dejure.org/2020,12887)
VG Ansbach, Entscheidung vom 05. Mai 2020 - AN 9 S 20.00752 (https://dejure.org/2020,12887)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00727

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund von Fälligkeit der Zwangsgelder

    Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00752
    ..., Gemarkung ... (= Aussiedlerstandort), wobei auf den Antragsteller 30 Prozent der Eigentumsanteile und auf den Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 30 Prozent der Eigentumsanteile entfallen.

    Der Antragsteller betreibt auf diesen Grundstücken gemeinsam mit dem Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 eine Landwirtschaft.

    In Ziffer 1. finden sich folgende, an den Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 adressierte Maßnahmen:.

    Der gemeinsam mit dem Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 verfasste Klage- und Antragsschriftsatz ist demgemäß so zu verstehen, dass jeder der beiden Antragsteller nur gegen die ihn selbst betreffenden Bescheidsziffern vorgehen will (§§ 88, 86 VwGO).

    Die an den Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 gerichtete Ausgangsverfügung ist im Wege summarischer Prüfung wirksam und kann wohl bei fehlendem Einverständnis des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht durchgesetzt werden.

    Aufgrund der Tatsache, dass sich die Anordnungen auf die im Miteigentum des Antragstellers und des Antragstellers im Verfahren AN 9 S 20.00727 stehenden Grundstücke beziehen, und der Antragsteller gemeinsam mit dem Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00727 einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer GbR führt, können die Anordnungen bei fehlendem Einverständnis des Antragstellers nicht umgesetzt werden.

  • VGH Bayern, 16.04.2007 - 14 CS 07.275
    Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00752
    Als Minus zur Umsetzung der angeordneten Maßnahmen ist die Duldung der gegenüber einem anderen angeordneten Maßnahmen vom Regelungsgehalt der Vorschriften erfasst (vgl. hierzu Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2019, § 100 Rn. 80 Rn. 121; zur baurechtlichen Beseitigungsanordnung BayVGH, B.v. 16.4.2007 - 14 CS 07.275 - juris Rn. 15).

    Zudem erweist sich die Ausgangsverfügung bei summarischer Prüfung auch als rechtmäßig (zu diesen Voraussetzungen siehe BayVGH, B.v. 16.4.2007 - 14 CS 07.275 - juris Rn. 16 ff.).

  • VGH Bayern, 26.07.2011 - 14 CS 11.535

    Nachbarrechtsstreit

    Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00752
    Im Falle offener Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris; VG Ansbach B.v. 22.10.2015 - AN 9 S 15.01739 - juris).
  • VG Ansbach, 22.10.2015 - AN 9 S 15.01739

    Anfechtungsklage, Bauantrag, Beseitigungsanordnung, Ermessensentscheidung,

    Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00752
    Im Falle offener Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris; VG Ansbach B.v. 22.10.2015 - AN 9 S 15.01739 - juris).
  • VG Ansbach, 01.02.2018 - AN 9 S 17.02461

    Androhung eines erneuten Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Vorlage bautechnischer

    Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00752
    Sodann trifft das Gericht bei beiden Varianten eine eigene originäre Ermessensentscheidung, wobei es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) bzw. für die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnung vornimmt (vgl. z.B. VG Ansbach B.v. 1.2.2018 - AN 9 S 17.02461 - juris).
  • VG Ansbach, 05.05.2020 - AN 9 S 20.00727

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund von Fälligkeit der Zwangsgelder

    ..., Gemarkung ... (= Aussiedlerstandort), wobei auf den Antragsteller 70 Prozent der Eigentumsanteile und auf den Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00752 30 Prozent der Eigentumsanteile entfallen.

    Der Antragsteller betreibt auf diesen Grundstücken gemeinsam mit dem Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00752 eine Landwirtschaft.

    In Ziffer 4. des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1.1 bis 1.10, 1.14 und 1.16 sowie 2 des Bescheides angeordnet, wobei Ziffer 2. regelt, dass der Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00752 die unter Ziffer 1. angeordneten Maßnahmen zu dulden und sich an die in Nr. 1 genannten Verbote zu halten hat.

    Der gemeinsam mit dem Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00752 verfasste Klage- und Antragsschriftsatz ist demgemäß so zu verstehen, dass jeder der beiden Antragsteller nur gegen die ihn selbst betreffenden Bescheidsziffern vorgehen will (§§ 88, 86 VwGO).

    Die erforderliche Duldungsanordnung gegenüber dem Antragsteller im Verfahren AN 9 S 20.00752 wurde gleichzeitig mit den Anordnungen erlassen und war auch sofort vollziehbar.

  • VG Berlin, 15.01.2021 - 6 L 235.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine auf das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

    Als Minus zu der Rückführungsanordnung umfasst diese Befugnisnorm auch die Anordnung an einen Dritten, eine solche Rückführungsanordnung zu dulden (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. September 2017 - VG 6 L 292.17 -, juris Rn. 69; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. April 2007 - 14 CS 07.275 -, juris Rn. 15 für den Fall der Duldung einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung; VG Ansbach, Beschluss vom 5. Mai 2020 - AN 9 S 20.00752 -, juris Rn. 63 für den Fall der Duldung einer wasserrechtlichen Anordnung; Thüringer OVG, Beschluss vom 11. März 1997 - 1 EO 232/96 -, LKV 1997, S. 368, 369 m.w.N.; a.A. VG München, Urteil vom 12. November 2019 - M 1 K 17.2807 -, juris Rn. 30).
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